
Fahren ohne Fahrerkarte
Nachdem die Polizei per DSRC ein gespeichertes Ereignis „Fahren ohne gültige Fahrerkarte“ beim Vorbeifahren erkennen kann, nimmt das Thema wieder Fahrt auf. Dabei dominieren regelmäßig zwei Fragen:
- Ist es erlaubt, nach der Einfahrt auf ein abgesperrtes Betriebsgelände die Fahrerkarte zu entnehmen und auf dem Gelände ohne Fahrerkarte zu fahren?
Nein, das ist nicht erlaubt. Rechtsgrundlage ist hierzu zum einen die Lenk- und Ruhezeitenverordnung (EG) 561/2006. Diese bestimmt in Artikel 2 den Geltungsbereich wie folgt´:
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
- a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,
- b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
Die Formulierung „Beförderungen im Straßenverkehr“ ist dann in Artikel 4 der gleichen Verordnung definiert:
„Beförderung im Straßenverkehr“: jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs.
Die Tachographenverordnung (EU) 165/2014 ist gemäß Artikel 3 dieser Verordnung anwendbar für:
(1) Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.
Feststellung: Auch wenn teilweise auf nicht öffentlichem Gelände gefahren wird, so ist für die Anwendung der beiden Verordnung doch entscheidend, dass zumindest teilweise auf öffentlichen Straßen gefahren wird. Daher gelten beide Verordnungen auch für Teilstrecken auf abgesperrten Betriebsgeländen. Was dies für eine eventuelle Entnahme der Fahrerkarte bedeutet ist in Artikel 34 der Tachographenverordnung nachzulesen, mit dessen Hilfe auch die zweite Frage beantwortet werden kann.
- Darf die Fahrerkarte während meiner Pause (nicht Ruhezeit) auf dem Rasthof entnommen werden?
Hier kommt nun der erwähnte Artikel 34 Absatz 1 zum Tragen:
Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, […].
Die Fahrerkarte darf demnach erst entnommen werden, wenn der Arbeitstag vorbei ist. Zu anderen Zwecken, wie dem Fahrer- oder Fahrzeugwechsel ist es natürlich ebenso erlaubt, die Fahrerkarte zu entnehmen, wie zum Auslesen der Karte in der Firma. Allerdings ist nach dem Wiedereinstecken auf den korrekten Nachtrag zu achten. Und dieser funktioniert nicht mit sechsmaligem Drücken der OK-Taste!
Fazit:
Auch in diesem Beispiel zeigt sich wieder einmal das Zusammenspiel der beiden Vorschriften. Ebenso wird deutlich, dass ein Herauslösen einzelner Satzteile oder Begriffe zu einer falschen Auslegung führen kann. Fahrten auf einem abgesperrten Betriebsgelände sind nur dann ohne Fahrerkarte möglich, wenn kein Zusammenhang mit einer Fahrt auf öffentlichen Straßen besteht. Ein Fahrer, der verschiedene Fahrzeuge an einem Tag nur auf solchen Geländen rangiert, kann dies ohne Fahrerkarte tun.