
Sozialvorschriften
Unter dem Begriff Sozialvorschriften versteht man im Fahrpersonalrecht die Zusammenfassung der Arbeits-, Pausen-, Lenk- und Ruhezeiten. Da hier mehrere Rechtsnormen zusammenwirken ist die Interpretation und Umsetzung oft nicht ganz einfach. Dabei fangen die Fragen meist schon beim Geltungsbereich an. Wann gilt die Verordnung über die Lenk- und Ruhezeiten (EG 561/2006) und welche Ausnahmen gibt es? Ist das Arbeitszeitgesetz zusätzlich zu den Lenk- und Ruhezeiten anzuwenden? Bei der Beantwortung dieser Fragen und der Auslegung der Rechtsnormen muss immer auch deren Zielsetzung mit berücksichtigt werden.
Artikel 1 VO (EG) 561/2006
Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und - personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.
ArbZG: § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern, sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
Beide Rechtsvorschriften dienen also u.a. dazu, die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern. Zugleich soll mit der EU-Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten auch die Verkehrssicherheit verbessert werden, um andere Verkehrsteilnehmer vor überlangen Lenkzeiten und der damit verbundenen Ermüdung zu schützen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch den Digitalen Fahrtenschreiber ermöglicht. Die Unternehmen, die Fahrer einsetzen, haben daher umfangreiche Pflichten, wie z.B. in folgendem Artikel beschrieben:
Artikel 10 VO (EG) 561/2006:
(2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
Durch das komplexe Zusammenspiel der Vorschriften und die umfangreichen Regeln der Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung an sich, stellen sich in der betrieblichen Praxis regelmäßig viele Fragen, die hier im Wissensportal detailliert erläutert werden.