Fahrerlaubnisse

Hauptschwerpunkt sind die ausländischen Führerscheine und deren Anerkennung / Geltung in Deutschland.

  • EU-Fahrerlaubnisse
  • Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten
  • Unterschiedliche Ablauffristen

Beispiel: Gilt ein Drittstaatenführerschein auch in Deutschland?

Die Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland ist in der Fahrerlaubnisverordnung, genauer gesagt in § 29 FeV geregelt. Demnach dürfen mit einer Fahrerlaubnis aus Drittstaaten in Deutschland Fahrzeuge geführt werden, sofern in den ausländischen Führerscheinen die entsprechende Fahrerlaubnisklasse eingetragen ist. Diese grundsätzliche Berechtigung gilt jedoch nicht, wenn zum Beispiel gegen das sogenannte Wohnsitzprinzip verstoßen wurde. Wenn also zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis der Wohnsitz gemäß Definition in § 7 Fahrerlaubnisverordnung in Deutschland war, so ist die ausländische Fahrerlaubnis per se ungültig. Der Vollständigkeit halber muss noch erwähnt werden, dass es gegebenenfalls noch weitere Ausschlusskriterien gibt.

Gemäß § 7 FeV ist der Wohnsitz in dem Land, in dem die Person mindestens 185 Tage im Jahr tatsächlich wohnt, also quasi ihren Lebensmittelpunkt hat:

§7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

War demnach der Wohnsitz bei Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis tatsächlich in dem ausstellenden Staat, so gilt dieser Führerschein auch in Deutschland.

Wird der Wohnsitz nun nach Deutschland verlegt, so gilt die vorgenannte Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit diesem ausländischen Führerschein noch sechs Monate danach bzw. spätestens nach dieser Frist ist der Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen. Ob die ausländische Fahrerlaubnis tatsächlich in eine deutsche umgeschrieben werden kann, hängt von der Anlage 11 der FeV ab. Für die dort aufgeführten Staaten ist ganz genau angegeben, ob und gegebenenfalls für welche Fahrerlaubnisklasse in Deutschland eine theoretische und/oder praktische Prüfung notwendig ist. Führerscheine aus Drittstaaten, die dort nicht gelistet sind, müssen in Deutschland neu erworben werden, d.h. mit theoretischer und praktischer Prüfung.

Fazit:

Ohne einen ganz konkreten Fall kann eine solche Frage daher nur recht allgemein beantwortet werden. Festgehalten werden kann jedoch, dass von einer ausländischen Fahrerlaubnis eines Drittstaates insofern auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden darf, als dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind bzw. waren. Hatte der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung tatsächlich in diesem Staat und wohnt auch noch in diesem bzw. liegt der Wohnsitzwechsel nach Deutschland nicht länger als sechs Monate zurück, so gilt dieser Führerschein im Rahmen der dort enthaltenen Berechtigungen auch in Deutschland uneingeschränkt.